Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten, soweit nicht schriftlich etwas besonderes vereinbart, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten oder des Kunden geltennur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
- Einkaufsbedingungen
- Für die Art und den Umfang der Einkäufe ist die Einkaufsbestätigung, die Abrechnung, der Einkaufsschein oder die Einsenderliste der Firma Faber maßgebend.
- Die Eigentümer bzw. Lieferanten übergeben das Vieh lebend und ohne erkennbare Mängel an die Firma Faber. Das Schlachtvieh muss frei sein von gesundheitsschädigenden Wirkstoffen. Die jeweils geltenden Gesetze und Verordnungen sind zu beachten. Werden bei Rückstandsuntersuchungen gesundheitsschädigende Wirkstoffe festgestellt und wird das Fleisch untauglich für den menschlichen Verzehr oder auch nur vermindert tauglich, gehen alle entstandenen Kosten, auch mögliche Folgekosten, zu Lasten des Lieferanten.
- Das Schlachtvieh wird geschlachtet nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der jeweils geltenden DVO bzw. den entsprechenden Ergänzungen.
- Die Handelsklassen sowie die Gewichtsfeststellung werden von vereidigten Wägern und Klassifizierern i. A. vorgenommen.
- Einkäufe von Schlacht-, Nutz- oder Zuchtvieh erfolgen für die Firma Faber fracht-, gefahren- und gebührenfrei frei Bollendorf, soweit nicht anders vereinbart.
- Vom Nettoeinkaufspreis werden abgezogen: Erfassungskosten, CMA-Abgabe und diverse Kosten.
- Die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe wird vom verbleibenden Nettobetrag errechnet. Die Firma Faber erstellt für jeden Einkauf eine Rechnung. Der Verkäufer verpflichtet sich, der Firma Faber den für ihn geltenden Mehrwertsteuersatz zutreffend anzugeben.
- Der Verkäufer oder sein Beauftragter hat die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auf den angewiesenen Umsatzsteuersatz und -betrag sowie auf die sonstige Richtigkeit zu überprüfen. Ein Beauftragter gilt grundsätzlich als inkassoberechtigt.
- Zwischen dem Verkäufer und der Firma Faber besteht Einverständnis darüber, dass im Wege der Gutschrift über die Lieferungen abgerechnet wird.
Besonderheiten bei Nutz- und Schlachtvieh:
- Der Verkäufer sichert bei Nutz- und Schlachtvieh folgende Eigenschaften zu:
aa. normale Gesundheit
ab. dass es frei ist von Binnenbrünstigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall und TBV
ac. bei tragenden Tieren die normale Trächtigkeit
ad. bei Vatertieren die normale Sprung- und Befruchtungsfähigkeit
ae. dass es aus einem amtlich als gesund anerkannten, insbesondere TBC-, Leukose- und Brucellose-freiem Bestand stammt. - Nutz- und Zuchtvieh muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vom Verkäufer gekennzeichnet sein.
Sonstiges:
- Es gelten über die vorstehenden Bedingungen hinaus die Bestimmungen des BGB in Verbindung mit der Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel.
- Die Firma Faber kann jederzeit mit ihren Forderungen oder mit Forderungen von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gegen Forderungen des Verkäufers aufrechnen.
- Der Verkäufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Firma Faber nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Verkäufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
- Die Firma Faber haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bollendorf bzw. das für Bollendorf zuständige Gericht.
- Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und dort verarbeitet werden.
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Einkaufsbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültigen Teile sind durch gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Inhalt der ungültigen möglichst nahe kommen.
- Verkaufsbedingungen
- Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Inhalts.
- Erfüllungsort ist der Lagerort der Ware. Die Lieferung erfolgt ab Schlacht- oder Kühlhaus zur vorgesehenen Verladezeit. Lediglich im Falle der Lieferung mit eigenen Fahrzeugen der Verkäuferin geht das Transportrisiko zu Lasten der Verkäuferin. Das bei uns handelsüblich ermittelte Ausgangsgewicht ist maßgebend. Während des Transports übliche Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinausgehende Gewichtsdifferenzen und/oder Mängelrügen müssen sofort bei Übernahme der Ware fernmündlich geltend gemacht und schriftlich oder fernschriftlich innerhalb von 24 Stunden nachgereicht werden. Der Verkäuferin ist Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Verspätet erhobene Einwände werden nicht berücksichtigt.
- Eine versätete Lieferung berechtigt den Käufer nicht zum Rückttritt vom Kaufvertrag und gibt auch keine Anspruch auf Schadenersatz aus irgendeinem Grunde, insbesondere nicht wegen Verzuges, sind ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, auf Nachlieferungen kleinerer Mengen zu verzichten. Ereignisse höherer Gewalt, ferner Verkehrs- oder Betriebsstörungen sowie Störungen bei Zulieferbetrieben, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, befreien die Verkäuferin von ihrer Lieferpflicht für die Dauer der eingetretenen Störung und ihrer Auswirkung.
- Ist eine Mängelrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben, so hat der Käufer der Verkäuferin Gelegenheit zur Prüfung und Berechtigung der Mängelrüge zu geben, die beanstandete Ware zur Verfügung zu halten und sie auf unser Verlangen auf seine Gefahr zurückzusenden. Im Falle der Unmöglichkeit der Rücksendung ist die Vorlage eines ärztlichen Attests über Grund und Umfang der Mängel erforderlich. Bei amtlichen Probenentnahmen ist eine Gegenprobe zu fordern und diese amtlich versiegelt sofort an uns zu übersenden.
Eine Haftung der Verkäuferin dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht. Ist eine Mängelrüge berechtigt, so erfolgt die Gewährleistung der Verkäuferin nach Wahl der Verkäuferin durch:
a) Nachlieferung mängelfreier Ware
b) Wandlung
c) Minderung
Jedwede Schadenersatzansprüche wegen eines durch einen Fehler der gelieferten Ware entstandenen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. Nach Beginn etwaiger Weiterverarbeitung und Bearbeitung oder nach Weiterversand sind Mängelrügen in jedem Fall ausgeschlossen.
- Die Bezahlung der Ware hat ohne Abzug innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware zu erfolgen, es sei denn, dass abweichende Vereinbarungen schriftlich bestätigt wurden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen, wobei mögliche Abzüge zu Lasten des Käufers gehen. Zahlungen per Wechsel sind nur zulässig, wenn vorher eine Wechselhergabe vereinbart worden ist. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass Gegenlieferungen mit offenstehenden Rechnungen aufgerechnet werden können.
- Kommt ein Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht pünktlich nach oder stellt sich, wenn einem Käufer Stundung oder Kredit gewährt ist, heraus, dass die finanziellen Verhältnisse des Käufers zur Kreditgewährung nicht geeignet sind, so werden alle bestehenden Ansprüche der Verkäuferin sofort fällig – auch Ansprüche aus noch laufenden Wechseln o. ä. Die Verkäuferin ist dann berechtigt, nach ihrer Wahl Zahlung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für alle bestehenden Ansprüche zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Tagen nach, so ist die Verkäuferin berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie gelieferte Ware sofort in Besitz zu nehmen. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern.
Hierfür gelten folgende Vereinbarungen:
- a) Wird die Ware verarbeitet oder mit anderen Waren zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt, und ist bei der neu entstandenen Ware unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht nur unwesentlicher Bestandteil, überträgt der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt das Eigentum an der entsprechenden Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sache für uns verwahrt.
- b) Durch die Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für die Verkäuferin. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
- c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. die neu entstandene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf – oder, wenn verarbeitet oder vermischt, in Höhe des Anteils entsprechend dem Miteigentum der Verkäuferin – im Voraus an uns ab. Es bedarf keiner besonderen Vereinbarung im Einzelfall.
- d) Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Auf Verlangen ist er jedoch verpflichtet, uns den Drittschuldner sowie ggf. den Miteigentumsanteil an der neuen Sache mitzuteilen. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
- e) Das Eigentumsrecht gilt auch gegenüber dem Spediteur und Frachtführer, dem die Ware auf Antrag des Käufers oder auf unsere Veranlassung übergeben wurde.
- f) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 40 % übersteigt, wird die Verkäuferin auf Verlangen nach ihrer Wahl entsprechende Lieferungen freigeben.
- Als Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechtsbeziehungen wird Bollendorf bzw. das zuständige Gericht vereinbart. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
